Geschäftsbedingungen
1. Generelles
1.1 Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen smartArt24 (Member of Detay Tech GmbH) nachfolgend „Lieferant“ genannt, und oben stehendem Käufer, nachfolgend „Käufer“ genannt.
1.2 Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen zu den vorliegenden AGB. Abweichende Bedingungen des Käufers sind nicht zulässig.
1.3 Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Schriftlich durch den Lieferanten bestätigte Bestellungen seitens des Käufers hingegen sind bindend, wobei die Möglichkeit der Preisänderungen gem. 4.1 uneingeschränkt fortbesteht.
1.4 Änderungen und Ergänzungen von Kaufverträgen bedürfen der Schriftform,
sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Änderungen des Kaufvertrages im Nachgang sind zudem nur in beiderseitigem Einvernehmen und mit schriftlicher Bestätigung hierüber möglich.
1.5 Maßgeblich ist das anwendbare deutsche Recht.
2. Lieferung und Versand
2.1 Lieferungen erfolgen frei an der mit dem Käufer vereinbarten Abnahmestelle. Die Abnahmestelle ist im Kaufvertrag zu nennen. Anderweitige Lieferbedingungen gehen aus den Kaufverträgen hervor. Der Lieferant ist zu Teillieferungen befugt. 2.2 Sollten vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände Lieferungen erschweren oder unmöglich gestalten, hat der Lieferant das Recht vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung angemessen hinaus schieben zu können. Lieferausfälle oder Verzögerungen sind seitens des Lieferanten binnen drei Werktagen nach Bekanntwerden dem Käufer gegenüber mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf der Schriftform. Sollte der Käufer bei einem wiederholten Teilrücktritt des Lieferanten an der verbleibenden Leistung kein Interesse haben, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Den sachgerechten Warentransport hat der jeweilige Transporteur zu verantworten. Ein sachgerechter Transport definiert sind insbesondere bei pulverförmigen und scho-koladenhaltigen Produkten wie folgt: (1) Transportlagertemperatur von 22° Celsius oder kälter, (2) Trockene Transportlagerstätte, d. h. keinerlei Primär- oder Kondensfeuchtigkeit,
(3) sichere und feste Verstauung der zu transportierenden Waren. Lagerbestände des Lieferanten werden regulär auf Produktbeschaffenheit und Konsistenz hin untersucht. Käufer und deren Transporteure sind angehalten Konsistenzstichproben bei Abholung / Lieferung vorzunehmen. Die für den Warentransport dargelegten Bedingungen bezüglich Temperatur und Feuchtigkeit gelten natürlicherweise für jede sonstige Lagerung auch, einschließlich der Warenauslage.
2.4 Im Falle eines Lieferverzuges ist zwischen Käufer und Lieferanten eine Nachfrist auszuhandeln nach deren Verstreichen der Käufer vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten kann oder, sofern die Nichterfüllung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Lieferanten entziehen, Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche gehen grundsätzlich nicht über den Netto-Warenwert der sachgegenständlichen Lieferung oder Teillieferung hinaus.
2.5 Der Käufer hat Waren bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen sowie den Empfang zu quittieren und eventuelle Beanstandungen zu spezifizieren.
2.6 Der Käufer hat transportbedingte Schäden dem Transporteur umgehend mitzuteilen und zu reklamieren sowie durch den Transporteur mittels eines Schadenprotokolls bestätigen zu lassen. Schadensprotokolle sind dem Lieferanten unverzüglich zu übermitteln.
3. Gewährleistung, Verpflichtung zur Warenanalyse, Beanstandung von Mängeln
3.1 Der Lieferant gewährleistet die Übereinstimmung der Ware mit den lebensmittelrechtlichen und sonst einschlägigen Bestimmungen.
3.2 Beanstandungen der Waren seitens des Käufers gemäß §377, §378 HGB sind ansonsten
ausgeschlossen, sofern die Beanstandung nicht in Schriftform und vor dem Weiterverkauf durch den Käufer oder anderweitiger Verarbeitung bei dem Lieferanten einging. Nicht offenkundige Warenmängel, die mit einem nicht zumutbaren Untersuchungsaufwand verbunden sind, müssen dem Lieferanten in Schriftform bei Bekanntwerden unverzüglich mitgeteilt werden. Der Lieferant ist seinerseits zur schnellstmöglichen Mängelbehebung verpflichtet.
3.3 Beanstandete Mängel die zur Nachlieferung oder Preisminderung berechtigen müssen von maßgeblicher Art und Weise sein. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Waren in Form, Farbe und Geschmack sind zulässig.
3.4 Der Lieferant hat die Option Mängelansprüche durch entsprechende Warennachlieferung abzuwenden oder dem Käufer eine Minderung des Kaufpreises anzubieten. Im Falle das keine Nachlieferung erfolgt und keine Einigung über Preisänderungen erlangt werden kann, steht es dem Käufer frei vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Produktmängel die auf die in Punkt 2.3. aufgeführte unsachgemäße Transport-, Lager- oder Auslageweise der Produkte zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Lieferanten, sofern 1. die Waren sich nicht nachweislich ab Lager des Lieferanten oder 2. am ggf. anderweitig vereinbarten Warenabnahmeort in entsprechend beschädigten Zustand befanden.
3.6 Der Käufer ist zur Ablehnung einer Lieferung berechtigt sofern die Waren nicht den bestellten Produkten entsprechen. Die Ablehnung ist zu begründen und dem Lieferschein beizufügen. Sollte die Beanstandung unzutreffend sein, ist der Käufer zur Zahlung der in 4.7 bezifferten Entschädigung nicht erfolgter Warenannahme verpflichtet.
3.7 Nachlieferungen aufgrund von Produktbeanstandungen gehen mit der Rückgabe der beanstandeten Produkte zum Termin der Nachlieferung einher. Vom Käufer einseitig unternommene Warenrücklieferungen erfolgen auf dessen Kosten. Die Rückgaberegelung greift nicht, sofern die Parteien die Beanstandung von Warenlieferung durch eine einvernehmlich festgelegte Preisminderung gelöst haben.
4. Preise / Zahlungsweise
4.1 Preise sind in EUR angegeben und zuzüglich der Mehrwertsteuer zu verstehen. Preise inkludieren die im Angebot enthaltenen Lieferbedingungen, in der Regel frei Abnahmestelle Käufer. Preise können Schwankungen unterliegen beispielsweise durch Anhebung von Zöllen und Abgaben nach Vertragsschluss. Ist dies der Fall ist der Lieferant zur Anhebung der Preise befugt.
4.2 Preise sind grundsätzlich Listenpreise ohne Rabatte. Im Angebot ausgezeichnete Preise können Preisnachlässe beinhalten, wobei diese explizit darin ausgewiesen werden.
4.3 Verpackungsmaterial und Verpackungsabfälle sind nicht an den Lieferanten zurückzuführen.
4.4 Die Bezahlung ist nach Erhalt der Rechnung lt. den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfüllen.
4.5 Anders vereinbarte Zahlweisen sind unter dem Vorbehalt gültig, dass der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Lieferant hat das Recht im Falle von Zahlungsverzug oder Annahmeverzugs seitens des Käufers vertraglich festgesetzte Zahlweisen zu annullieren und Zahlung per Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für den Fall, dass eine Zahlungseinstellung seitens des Käufers vermutet wird.
4.6 Unbestrittene oder auf dem Rechtsweg festgestellte Gegenforderungen kann der Käufer zur Verrechnung stellen.
4.7 Der Lieferant hat Anrecht auf eine pauschale Verzugsentschädigung für jede begonnene Woche, die der Verzug andauert. Teilzahlungen heben die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugsentschädigung nicht auf. Für den Fall, dass der Zahlungsverzug von einem vorübergehenden Liquiditätsmangel oder einer Insolvenz herrührt, hat der Käufer den Lieferanten umgehend zu informieren und Einigungen mit diesem zu finden. Hiervon ausgenommen sind Zahlungsverzüge die von strafrechtlich relevanter Art sind und für die der Rechtsweg beschritten wird. Unabhängig von der Verzugsentschädigung ist der Annahmeverzug gemaßregelt. Für festgelegte aber vom Käufer nicht wahrgenommene Warenanlieferungen ist dem Lieferanten binnen 8 Werktagen nach Bescheidzustellung seitens der Lieferanten eine Entschädigungspauschale (Anfahrtskosten/Arbeitszeit/Lagerkosten/ 50€ pro Palette) zu zahlen. Es liegt im Ermessen des Lieferanten begründeten Annahmeverzug anderweitig und in Übereinstimmung mit dem Käufer zu handhaben. Ziel ist stets die gütliche Einigung im Sinne der Geschäftsverbindung.
5. Eigentumsrechtliche Regelung
5.1 Der Lieferant ist Eigentümer der Ware (Vorbehaltsware), bis die Waren in Gänze bezahlt worden sind. Der Käufer ist für die ordentliche und unentgeltliche Verwahrung und Versicherung der Ware auf eigene Kosten verantwortlich. Der Käufer ist zudem verantwortlich für die Reglementierung des Warenzugriffs seitens Dritter. Jedweder Verlust oder Beschädigung, die von Dritten verursacht werden, liegen im Verantwortungsbereich des Käufers.
5.2 Der Käufer darf Vorbehaltsware nur mit zuvor erteilter schriftlicher Bestätigung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern und bleibt dem Lieferanten gegenüber allein Zahlungsverpflichteter.
5.3 Im Falle der Zahlungseinstellung, Zahlungsverzugs trotz Ablaufs einer entsprechenden Nachfrist oder Insolvenzantrags über das Vermögen des Käufers hat der Käufer jegliche Verfügung über die Ware und deren Veräußerung sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist unverzüglich separat zu lagern und als Eigentum der Lieferanten zu kennzeichnen. Der Lieferant hat das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese wieder in Besitz zu nehmen. Der Käufer darf die Warenrückholung nicht hinauszögern. Vom Lieferanten Beauftragte Dritte dürfen hierzu die Räumlichkeiten des Käufers betreten, in denen die Ware lagert. Sollte der Käufer selbst noch Herausgabeansprüche für Vorbehaltsware gegenüber Dritten haben, deren Kaufpreis an den Lieferanten noch nicht oder nicht in Gänze gezahlt wurde, ist er zur sofortigen Rückholung der Ware verpflichtet. Besteht hierzu die Möglichkeit nicht tritt der Käufer die Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte hiermit an den Lieferanten ab.
5.4 Der Käufer ist auf Anforderung bereit, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20 % übersteigen. Die Sicherheiten dürfen nicht Teil einer Insolvenzmasse sein und der Käufer muss freie Verfügung hierüber haben.
6. Produkthaftung, Schadensersatzansprüche
6.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für die Sicherheit und Unbedenklichkeit der Waren. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Folgen übermäßigen Konsums der Waren oder auf den Konsum durch Personen ungeeigneter Altersklasse. Auf die grundsätzliche Nicht-Eignung einer Altersklasse für den Konsum ist auf den Verpackungen mit gängigen Symbolen hinzuweisen.
6.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf folgende Fälle beschränkt: Fehlen zugesicherter sicherheitsrelevanter Eigenschaften der Ware, schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptverpflichtungen, wiederholter und unbegründeter Verzug samt Verzug der Nachfristen; der Lieferant haftet für grobe fahrlässige und vorsätzlicher das Produkt betreffenden Pflichten; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt sich der Schadensersatzanspruch auf 10 % des Rechnungswertes der betroffenen Teillieferung.
7. Haftungsausschluss
7.1 Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externe Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
8. Sonstiges
8.1 Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten.
8.2. Erfüllungsort ist das Abgangslager des Lieferanten. Gerichtsstand ist Troisdorf, sofern der Käufer Kaufmann in Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
Stand dieser AGB ist der 01.08.2018.